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Organigramm Zuständigkeitsbereiche der Abteilungen 1. Abteilung Rechtsmittel in folgenden Bereichen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht (ohne planungsrechtliche Festlegungen und baurechtliche Bewilligungen ausserhalb der Bauzone); Beschaffungswesen; Administrativmassnahmen im Strassenverkehr; Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.2. Abteilung Rechtsmittel in folgenden Bereichen: Steuern; Niederlassung/Aufenthalt (ohne Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).3. Abteilung Rechtsmittel in folgenden Bereichen: Anwaltsrecht (ohne Prüfungen); Straf- und Massnahmenvollzug; Gewaltschutz; Bevölkerungsschutz; Tierschutz; Polizei (ohne Administrativmassnahmen im Strassenverkehr); Abgaben (ohne Steuern); Planungsrechtliche Festlegungen einschliesslich Sondernutzungspläne; Baurechtliche Bewilligungen ausserhalb der Bauzone; Strassen; Wasserwirtschaft; Energie; Verkehr; Enteignung; Gesundheit; Fürsorge.4. Abteilung Rechtsmittel in folgenden Bereichen: Finanzausgleich und Staatsbeiträge; Bürgerrecht; Niederlassung/Aufenthalt (ohne Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht); Politische Rechte; Personalrecht; Handelsregister; Zivilstandswesen; Bildung, einschliesslich Anwaltsprüfungen; Kultur; Finanzhaushalt; Gebäudeversicherung; Landwirtschaft; Forstwesen, Jagd, Fischerei; Industrie- und Gewerbe; Handel, Kredit. Weitere Zuständigkeiten Zur Behandlung von Beschwerden gegen Erlasse ist jene Abteilung zuständig, die für Rechtsmittel bei Anwendung des betreffenden Erlasses zuständig ist. Zur Behandlung von Klagen ist jene Abteilung zuständig, die sich mit der Behandlung von Beschwerden im betreffenden Rechtsbereich befasst.Bleibt die Zuteilung eines Falles nach den vorstehenden Kriterien zweifelhaft, sprechen sich die Vorsitzenden der in Betracht fallenden Abteilungen ab; bleibt dies ergebnislos, entscheidet der Präsident über die Zuteilung. Bei Beschwerden ist in Zweifelsfällen in erster Linie mitzuberücksichtigen, welche Behörde als Vorinstanz entschieden hat (Zuständigkeitsbereich der betreffenden kommunalen oder kantonalen Amtsstelle bzw. der betreffenden Direktion); ferner ist zu berücksichtigen, ob es sich beim Anfechtungsobjekt um Bewilligungen, planungsrechtliche Festlegungen, Beschaffungen oder finanzielle Leistungen handelt. Besetzung des Spruchkörpers bei Anfechtung von Erlassen gemäss § 38a VRG Ist bei der Anfechtung von Erlassen ein Rechtsgebiet betroffen, das in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt, hat der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung, welche für dieses Rechtsgebiet zuständig ist, den Vorsitz und bestimmt den Referenten oder die Referentin und den Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin aus seiner Abteilung. Weiter wirken die übrigen Mitglieder der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen mit. Bei Entscheiden über Erlasse aus den Bereichen des Privat-, Straf- oder Sozialversicherungsrechts, wo § 38a Abs. 2 lit. a und b VRG die Mitwirkung von zwei Mitgliedern des Obergerichts bzw. des Sozialversicherungsgerichts verlangt, führt in der Regel der Gesamtgerichtspräsident oder die Gesamtgerichtspräsidentin den Vorsitz und bestimmt den Referenten oder die Referentin. Den Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin bestimmt er oder sie nach Rücksprache mit dem Referenten oder der Referentin, falls es sich dabei um ein Mitglied des Obergerichts oder des Sozialversicherungsgerichts handelt. Ferner bestimmt der Gesamtgerichtspräsident oder die Gesamtgerichtspräsidentin die beiden andern Mitglieder des Verwaltungsgerichts aus dem Kreis der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
Mitglieder und Ersatzmitglieder
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