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Adresse
Eingaben per Fax (mit Ausnahme von Fristerstreckungsgesuchen) und E-Mail
sind nicht zulässig und können nach Fristablauf auch nicht mehr verbessert werden.
(vgl.VB.2006.00312) Zentralkanzlei: 044 298 78 00 (08.30-11.30 und 14.00 – 16.00) E-Mail: zentralkanzlei@vgrzh.ch Fax: 044 298 78 78 Abteilungskanzleien:
2. Abteilung: 044 298 78 20 E-Mail: kanzlei2@vgrzh.ch 3. Abteilung: 044 298 78 30 E-Mail: kanzlei3@vgrzh.ch 4. Abteilung: 044 298 78 40 E-Mail: kanzlei4@vgrzh.ch Öffnungszeiten des Gerichts für das Publikum (nur nach Voranmeldung) Montag bis Freitag: 08.30 – 11.30 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr Fristen Gerichtsferien: Während der Gerichtsferien vom 10. Juli bis und mit 20. August und vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar stehen die gesetzlichen Fristen (Rechtsmittelfristen) und richterlichen Fristen (die vom Richter angesetzten Fristen) still (vgl. § 140 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Ausnahmen: Fristerstreckungen Die Rechtsmittelfristen können nicht erstreckt werden. Andere Fristen werden in begründeten Fällen längstens um 30 Tage erstreckt (vgl. § 12 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 VRG). Fristerstreckungsgesuche sind schriftlich im Doppel oder per Fax (044 298 78 78) innert laufender Frist einzureichen. Rechtskraftbescheinigungen Eine Rechtskraftbescheinigung (Bescheinigung, dass eine Anordnung oder
ein Rechtsmittelentscheid einer unteren Instanz innert Frist nicht an das
Verwaltungsgericht weitergezogen wurde) kann brieflich oder per Fax (044 298 78 78) unter Beilage des
betreffenden Entscheids mit Angabe des Versanddatums beim Verwaltungsgericht, Postfach, 8090
Zürich, bestellt werden. Bestätigungen des Nichtweiterzugs Eine Bestätigung, dass ein Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht an das
Bundesgericht weitergezogen worden ist, kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist schriftlich oder per Fax unter Beilage
einer Kopie des verwaltungsgerichtlichen Urteils bei der Zentralen Kanzlei des Bundesgerichts (Postfach, 1000 Lausanne 14)
angefordert werden
(Link zum Bundesgericht). Rechtsauskünfte Das Verwaltungsgericht erteilt grundsätzlich keine Rechtsauskünfte. Für die Überprüfung des Verwaltungshandelns ausserhalb formeller Rechtsmittelverfahren stehen für die kantonale Verwaltung der Ombudsmann des Kantons Zürich sowie für Winterthur und Zürich je die städtischen Ombudsstellen zur Verfügung. Im Übrigen bestehen zahlreiche spezialisierte Rechtsberatungsstellen (Suchverzeichnis). Akteneinsicht in laufenden Verfahren Die an einem Verfahren Beteiligten oder deren Bevollmächtigte können gegen telefonische Voranmeldung bei der zuständigen Abteilungskanzlei Einsicht in die Akten nehmen. Für die Akteneinsicht gelten die offiziellen Öffnungszeiten.
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