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Adresse
Eingaben per Fax (mit Ausnahme von Fristerstreckungsgesuchen) und E-Mail
sind nicht zulässig und können nach Fristablauf auch nicht mehr verbessert werden.
(vgl.VB.2006.00312) Zentralkanzlei: 044 298 78 00 (08.30 – 11.30 und 14.00 – 16.00) E-Mail: zentralkanzlei@vgrzh.ch Fax: 044 298 78 78 Abteilungskanzleien:
2. Abteilung: 044 298 78 20 E-Mail: kanzlei2@vgrzh.ch 3. Abteilung: 044 298 78 30 E-Mail: kanzlei3@vgrzh.ch 4. Abteilung: 044 298 78 40 E-Mail: kanzlei4@vgrzh.ch Öffnungszeiten des Gerichts für das Publikum (nur nach Voranmeldung) Montag bis Freitag: 08.30 – 11.30 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr Fristen Gerichtsferien / Fristenstillstand: Während der Gerichtsferien Ausnahmen: Fristerstreckungen Die Rechtsmittelfristen können nicht erstreckt werden. Andere Fristen werden in begründeten Fällen längstens um 30 Tage erstreckt (vgl. § 12 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 VRG). Fristerstreckungsgesuche sind schriftlich im Doppel oder per Fax (044 298 78 78) innert laufender Frist einzureichen. Rechtskraftbescheinigungen Entscheide des Verwaltungsgerichts Das Verwaltungsgericht erteilt grundsätzlich keine Rechtsauskünfte. Für die Überprüfung des Verwaltungshandelns ausserhalb formeller Rechtsmittelverfahren stehen für die kantonale Verwaltung der Ombudsmann des Kantons Zürich sowie für Winterthur und Zürich je die städtischen Ombudsstellen zur Verfügung. Im Übrigen bestehen zahlreiche spezialisierte Rechtsberatungsstellen (Suchverzeichnis). Akteneinsicht in laufenden Verfahren Die an einem Verfahren Beteiligten oder deren Bevollmächtigte können gegen telefonische Voranmeldung bei der zuständigen Abteilungskanzlei Einsicht in die Akten nehmen. Für die Akteneinsicht gelten die offiziellen Öffnungszeiten.
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