Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
      Verkehr mit dem Verwaltungsgericht

Adresse

    Militärstrasse 36
    8004 Zürich
           Briefadresse:
       Postfach
       8090 Zürich
       Empfang:
       Freischützgasse 1
       8004 Zürich

    Stadtplan



    Das Verwaltungsgericht ist zu Fuss in 5 Minuten vom HB erreichbar sowie mit den VBZ-Linien 3, 14 und 31, Haltestelle Sihlpost (VBZ).


Eingaben

    Eingaben per Fax (mit Ausnahme von Fristerstreckungsgesuchen) und E-Mail sind nicht zulässig und können nach Fristablauf auch nicht mehr verbessert werden. (vgl.VB.2006.00312)    


Telefonnummern/E-Mail/Fax

    Zentralkanzlei: 044 298 78 00    (08.30-11.30 und 14.00 – 16.00)

Öffnungszeiten des Gerichts für das Publikum (nur nach Voranmeldung)

    Montag bis Freitag: 08.30 – 11.30 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr

    Fristen

      Gerichtsferien:

      Während der Gerichtsferien vom 10. Juli bis und mit 20. August und vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar stehen die gesetzlichen Fristen (Rechtsmittelfristen) und richterlichen Fristen (die vom Richter angesetzten Fristen) still (vgl. § 140 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

      Ausnahmen:
      Bei Beschwerden gegen Submissionsentscheide gelten keine Gerichtsferien (Art. 15 Abs. 2bis der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001).
      In Steuersachen stehen während der Gerichtsferien nur die gesetzlichen Fristen – mit Ausnahme der Revisionsfrist - still (§ 13 der Verordnung zum Steuergesetz).

    Fristerstreckungen

      Die Rechtsmittelfristen können nicht erstreckt werden. Andere Fristen werden in begründeten Fällen längstens um 30 Tage erstreckt (vgl. § 12 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 VRG).

      Fristerstreckungsgesuche sind schriftlich im Doppel oder per Fax (044 298 78 78) innert laufender Frist einzureichen.

    Rechtskraftbescheinigungen

      Eine Rechtskraftbescheinigung (Bescheinigung, dass eine Anordnung oder ein Rechtsmittelentscheid einer unteren Instanz innert Frist nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen wurde) kann brieflich oder per Fax (044 298 78 78) unter Beilage des betreffenden Entscheids mit Angabe des Versanddatums beim Verwaltungsgericht, Postfach, 8090 Zürich, bestellt werden.

      Bei Entscheiden von Vergabebehörden (Submissionsergebnissen) ist überdies eine Liste mit den Anfechtungsberechtigten beizulegen.

      Mit der Zustellung der Rechtskraftbescheinigung kann bei Submissionen in 16 bis 20 Tagen, in den übrigen Fällen in 36 bis 40 Tagen nach Versand der Anordnung gerechnet werden.

    Bestätigungen des Nichtweiterzugs

      Eine Bestätigung, dass ein Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht an das Bundesgericht weitergezogen worden ist, kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist schriftlich oder per Fax unter Beilage einer Kopie des verwaltungsgerichtlichen Urteils bei der Zentralen Kanzlei des Bundesgerichts (Postfach, 1000 Lausanne 14) angefordert werden (Link zum Bundesgericht).
      Das Verwaltungsgericht gibt auf Verlangen Auskunft über den Ablauf der Rechtsmittelfrist. Eigentliche Rechtskraftbescheinigungen werden nicht ausgestellt.

    Rechtsauskünfte

    Im Übrigen bestehen zahlreiche spezialisierte Rechtsberatungsstellen (Suchverzeichnis).

    Akteneinsicht in laufenden Verfahren

      Die an einem Verfahren Beteiligten oder deren Bevollmächtigte können gegen telefonische Voranmeldung bei der zuständigen Abteilungskanzlei Einsicht in die Akten nehmen. Für die Akteneinsicht gelten die offiziellen Öffnungszeiten.


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    Letzte Änderung: 30.12.2009