Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
      Verkehr mit dem Verwaltungsgericht

Adresse

    Militärstrasse 36
    8004 Zürich
           Briefadresse:
       Postfach
       8090 Zürich
       Empfang:
       Freischützgasse 1
       8004 Zürich

    Stadtplan



    Das Verwaltungsgericht ist zu Fuss in 5 Minuten vom HB erreichbar sowie mit den VBZ-Linien 3, 14 und 31, Haltestelle Sihlpost (VBZ).


Eingaben

    Eingaben per Fax (mit Ausnahme von Fristerstreckungsgesuchen) und E-Mail sind nicht zulässig und können nach Fristablauf auch nicht mehr verbessert werden. (vgl.VB.2006.00312)    


Telefonnummern/E-Mail/Fax

    Zentralkanzlei: 044 298 78 00    (08.30 – 11.30 und 14.00 – 16.00)

Öffnungszeiten des Gerichts für das Publikum (nur nach Voranmeldung)

    Montag bis Freitag: 08.30 – 11.30 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr

    Fristen

      Gerichtsferien / Fristenstillstand:

      Während der Gerichtsferien

      - vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern

      - vom 15. Juli bis und mit dem 15. August

      - vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar

      stehen die gesetzlichen Fristen (Rechtsmittelfristen) und die gerichtlichen Fristen (die vom Richter angesetzten Fristen) still (vgl. Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO).

      Ausnahmen:

      - In Steuersachen gelten keine Gerichtsferien.

      - Bei Beschwerden gegen Submissionsentscheide gelten keine Gerichtsferien (Art. 15 Abs. 2bis der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001).

      - Beim Gewaltschutzverfahren, das mit einem summarischen Verfahren vergleichbar ist, kann von einem Fristenstillstand abgesehen werden (vgl. Art. 145 Abs. 2 ZPO), ebenso in andern besonders dringlichen Verfahren aufgrund des Beschleunigungsgebots.

    Fristerstreckungen

      Die Rechtsmittelfristen können nicht erstreckt werden. Andere Fristen werden in begründeten Fällen längstens um 30 Tage erstreckt (vgl. § 12 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 VRG).

      Fristerstreckungsgesuche sind schriftlich im Doppel oder per Fax (044 298 78 78) innert laufender Frist einzureichen.

    Rechtskraftbescheinigungen

      Entscheide des Verwaltungsgerichts

      Die Bescheinigung, dass ein Entscheid des Verwaltungsgerichts innert Frist nicht an das Bundesgericht weitergezogen wurde, kann brieflich oder per Fax (044 298 78 78) beim Verwaltungsgericht, Postfach, 8090 Zürich, bestellt werden.

      Entscheide des Baurekurs- und des Steuerrekursgerichts

      Die Bescheinigung, dass ein Entscheid des Baurekursgerichts oder des Steuerrekursgerichts innert Frist nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen worden ist, ist beim Baurekursgericht bzw. beim Steuerrekursgericht zu verlangen.

      Anordnungen unterer Instanzen

      Die Rechtskraft von Anordnungen unterer Instanzen werden vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht bescheinigt, d.h. vom Baurekurs- oder vom Steuerrekursgericht und vom Verwaltungsgericht, wo dieses - wie z.B. im Submissionsrecht - als erstinstanzliches Gericht amtet.

      Bei Entscheiden von Vergabebehörden (Submissionsergebnissen) ist dem Verwaltungsgericht überdies eine Liste mit den Anfechtungsberechtigten beizulegen.

      Mit der Zustellung der Rechtskraftbescheinigung kann bei Submissionen in 16 bis 20 Tagen, in den übrigen Fällen in 36 bis 40 Tagen nach Versand der Anordnung gerechnet werden.

    Rechtsauskünfte

    Akteneinsicht in laufenden Verfahren

      Die an einem Verfahren Beteiligten oder deren Bevollmächtigte können gegen telefonische Voranmeldung bei der zuständigen Abteilungskanzlei Einsicht in die Akten nehmen. Für die Akteneinsicht gelten die offiziellen Öffnungszeiten.


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    Letzte Änderung: 25.07.2011