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Neue Regelung betreffend Rechtskraftbescheinigungen
Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts hat am 23. Januar 2007 beschlossen,
ab sofort die Gebührenpflicht für Rechtskraftbescheinigungen des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und §11 Abs. 3 GebV VGr nicht mehr
anzuwenden.
Neue Regelung betreffend Mehrwertsteuerzuschlag zur Parteientschädigung
Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts hat am 5. September 2006 beschlossen,
das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer
vom 17. Mai 2006 ab sofort sinngemäss anzuwenden.
- Kreisschreiben
Das bedeutet, dass die Partei, welche zur Parteientschädigung zusätzliche Kosten durch
die Mehrwertsteuer ersetzt haben möchte, dies zu beantragen und im
Bestreitungsfall nachzuweisen hat.
Neue Regelung betreffend Kosten für Kopien und Anonymisierungen
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) und der
Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) auf 1. Oktober 2008 hat die Verwaltungskommission
des Verwaltungsgerichts am 3. September 2008 beschlossen, § 11 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts ausserhalb von hängigen Verfahren ab 1. Oktober 2008 nicht mehr anzuwenden.
Vielmehr gilt kraft §§ 35 und 36 IDV folgende Regelung:
1. Kosten für Kopien
Ausserhalb von hängigen Verfahren wird für Kopien aus Entscheiden und aus Akten eine Gebühr von Fr. .-50
für jede Seite erhoben ("Anhang: Gebührentarif für den Informationszugang [§ 35]").
2. Kosten für Anonymisierungen
Für den Arbeitsaufwand werden Fr. 100.- pro Stunde in Rechnung gestellt ("Anhang: Gebührentarif für den Informationszugang [§ 35]"). Die Gesuchstellenden werden über die zu erwartende Höhe der Gebühr
informiert, wenn die voraussichtlichen Kosten Fr. 100.- übersteigen (vgl. § 36 Abs. 1 IDV). Das Gesuch
gilt als zurückgezogen, wenn es nicht innert 10 Tagen bestätigt wird (§ 36 Abs. 2 Satz 1 IDV).
3. Gebühren unter Fr. 50.- werden nicht erhoben (§ 35 Abs. 3 IDV).
Öffentliche Verhandlungen
Steuerstrafsache
Mittwoch, 15. September 2010, 09:30 Uhr
im Gerichtssaal des Verwaltungsgerichts (Nr. 512),
Militärstrasse 36, 8004 Zürich, 5. Stock
(Eingang: Freischützgasse 1)
Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2008.00595)
Mittwoch, 22. September 2010, 15:00 Uhr
im Sitzungszimmer des Verwaltungsgerichts
Militärstrasse 36, 8004 Zürich, Parterre
Augenschein Oberlandautobahn
VB.2008.00175
VB.2008.00176
VB.2008.00177
VB.2008.00181
VB.2008.00189
Donnerstag, 16. September 2010
Der Augenschein wird zu folgenden Zeiten an folgenden Standorten durchgeführt:
09:30 Uhr:
Zürcherstrasse 120/Usterstrasse 206, Wetzikon
11:00 Uhr:
Hofstrasse 112, Wetzikon
14:00 Uhr:
Treffpunkt: Hofstrasse 95, Wetzikon
Projektstandorte:
- Gebiet Schwändi: Viadukt bis Kreisel
- Gebiet Wetzikon-Ost: oberirdische Strassenführung zwischen Tunnels und Kreisel, Anhöhe Allenberg
- Gebiet Hellberg bis Kreisel Betzholz
Mit dem Augenschein wird die Schlussverhandlung verbunden.
Pressemitteilungen
Die fehlende Verrechnungsmöglichkeit von Grundstückgewinnen mit Geschäftsverlusten im Zürcher
Grundsteuerrecht widerspricht der Bundesverfassung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat mit Entscheid vom 25. August 2010 entschieden, dass die
fehlende Möglichkeit von im Kanton Zürich ansässigen Unternehmen, ihre innerkantonalen Grundstückgewinne
mit Geschäftsverlusten zu verrechnen, der Bundesverfassung widerspreche.
Nachdem das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum interkantonalen Steuerrecht geändert und die
grundstückgewinnsteuerliche Verrechnung von Ausscheidungsverlusten schrittweise zugelassen hat, können
ausserkantonale Unternehmen ihre Geschäftsverluste mit im Kanton Zürich erzielten Grundstückgewinnen
verrechnen, während dies einem im Kanton Zürich domilizierten Unternehmen mangels gesetzlicher Grundlage
versagt bleibt. Damit werden kantonale Unternehmen gegenüber ausserkantonalen Unternehmen ohne sachlichen
Grund benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung verstösst gegen das in der Bundesverfassung statuierte
Gleichheitsgebot.
Trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit hat das Verwaltungsgericht die geltende Regelung nicht
aufgehoben, weil sonst ein erhebliches Regelungsdefizit entstanden wäre. Angesichts der verschiedenen
Möglichkeiten, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, obliegt es dem Zürcher Gesetzgeber,
innert nützlicher Frist eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen.
- SB.2009.00079
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Letzte Änderung: 02.09.2010
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