Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
      Aktuelles


Neue Regelung betreffend Rechtskraftbescheinigungen

    Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts hat am 23. Januar 2007 beschlossen, ab sofort die Gebührenpflicht für Rechtskraftbescheinigungen des Verwaltungsgerichts aufzuheben und §11 Abs. 3 GebV VGr nicht mehr anzuwenden.


Neue Regelung betreffend Mehrwertsteuerzuschlag zur Parteientschädigung
    Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts hat am 5. September 2006 beschlossen, das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 ab sofort sinngemäss anzuwenden.

  • Kreisschreiben    

    Das bedeutet, dass die Partei, welche zur Parteientschädigung zusätzliche Kosten durch die Mehrwertsteuer ersetzt haben möchte, dies zu beantragen und im Bestreitungsfall nachzuweisen hat.

Neue Regelung betreffend Kosten für Kopien und Anonymisierungen
    Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) und der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) auf 1. Oktober 2008 hat die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts am 3. September 2008 beschlossen, § 11 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts ausserhalb von hängigen Verfahren ab 1. Oktober 2008 nicht mehr anzuwenden.

    Vielmehr gilt kraft §§ 35 und 36 IDV folgende Regelung:


    1. Kosten für Kopien

    Ausserhalb von hängigen Verfahren wird für Kopien aus Entscheiden und aus Akten eine Gebühr von Fr. .-50 für jede Seite erhoben ("Anhang: Gebührentarif für den Informationszugang [§ 35]").

    2. Kosten für Anonymisierungen

    Für den Arbeitsaufwand werden Fr. 100.- pro Stunde in Rechnung gestellt ("Anhang: Gebührentarif für den Informationszugang [§ 35]"). Die Gesuchstellenden werden über die zu erwartende Höhe der Gebühr informiert, wenn die voraussichtlichen Kosten Fr. 100.- übersteigen (vgl. § 36 Abs. 1 IDV). Das Gesuch gilt als zurückgezogen, wenn es nicht innert 10 Tagen bestätigt wird (§ 36 Abs. 2 Satz 1 IDV).

    3. Gebühren unter Fr. 50.- werden nicht erhoben (§ 35 Abs. 3 IDV).


Öffentliche Verhandlungen
    Steuerstrafsache

    Mittwoch, 15. September 2010, 09:30 Uhr
    im Gerichtssaal des Verwaltungsgerichts (Nr. 512),
    Militärstrasse 36, 8004 Zürich, 5. Stock
    (Eingang: Freischützgasse 1)


    Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2008.00595)

    Mittwoch, 22. September 2010, 15:00 Uhr
    im Sitzungszimmer des Verwaltungsgerichts
    Militärstrasse 36, 8004 Zürich, Parterre




    Augenschein Oberlandautobahn

    VB.2008.00175
    VB.2008.00176
    VB.2008.00177
    VB.2008.00181
    VB.2008.00189

    Donnerstag, 16. September 2010

    Der Augenschein wird zu folgenden Zeiten an folgenden Standorten durchgeführt:

    09:30 Uhr:
    Zürcherstrasse 120/Usterstrasse 206, Wetzikon

    11:00 Uhr:
    Hofstrasse 112, Wetzikon

    14:00 Uhr:
    Treffpunkt: Hofstrasse 95, Wetzikon

    Projektstandorte:
    - Gebiet Schwändi: Viadukt bis Kreisel
    - Gebiet Wetzikon-Ost: oberirdische Strassenführung zwischen Tunnels und Kreisel, Anhöhe Allenberg
    - Gebiet Hellberg bis Kreisel Betzholz

    Mit dem Augenschein wird die Schlussverhandlung verbunden.

Pressemitteilungen
    Die fehlende Verrechnungsmöglichkeit von Grundstückgewinnen mit Geschäftsverlusten im Zürcher Grundsteuerrecht widerspricht der Bundesverfassung.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat mit Entscheid vom 25. August 2010 entschieden, dass die fehlende Möglichkeit von im Kanton Zürich ansässigen Unternehmen, ihre innerkantonalen Grundstückgewinne mit Geschäftsverlusten zu verrechnen, der Bundesverfassung widerspreche.

    Nachdem das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum interkantonalen Steuerrecht geändert und die grundstückgewinnsteuerliche Verrechnung von Ausscheidungsverlusten schrittweise zugelassen hat, können ausserkantonale Unternehmen ihre Geschäftsverluste mit im Kanton Zürich erzielten Grundstückgewinnen verrechnen, während dies einem im Kanton Zürich domilizierten Unternehmen mangels gesetzlicher Grundlage versagt bleibt. Damit werden kantonale Unternehmen gegenüber ausserkantonalen Unternehmen ohne sachlichen Grund benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung verstösst gegen das in der Bundesverfassung statuierte Gleichheitsgebot.

    Trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit hat das Verwaltungsgericht die geltende Regelung nicht aufgehoben, weil sonst ein erhebliches Regelungsdefizit entstanden wäre. Angesichts der verschiedenen Möglichkeiten, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, obliegt es dem Zürcher Gesetzgeber, innert nützlicher Frist eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen.

  • SB.2009.00079    

Offene Stellen

    --- Keine ---







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Letzte Änderung: 02.09.2010