Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
      Aktuelles


Neue Regelung betreffend Rechtskraftbescheinigungen

    Entscheide des Verwaltungsgerichts

    Seit 1. Januar 2011 sind die Rechtskraftbescheinigungen kostenpflichtig. Für jede förmliche Rechtskraftbescheinigung (Rechtskraftstempel auf dem Entscheid des Verwaltungsgerichts) wird eine Gebührenpauschale von Fr. 50.- erhoben (§ 7 Abs. 3 der neuen Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010); davon ausgenommen sind Rechtskraftbescheinigungen im Zusammenhang mit dem zentralen Inkasso durch das Obergericht. Rechtskraftbescheinigungen werden nur aufgrund von schriftlichen Anfragen (Brief oder Fax) und unter Beilage einer Kopie des Entscheids des Verwaltungsgerichts ausgestellt.

    Eine formlose Bestätigung, dass gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts kein Rechtsmittel beim Bundesgericht erhoben wurde, stellt das Verwaltungsgericht nicht aus. Eine solche Bestätigung ist direkt beim Bundesgericht anzufordern.


    Entscheide der Rekursbehörden und anderer Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts

    Förmliche Bescheinigungen über die Rechtskraft von Entscheiden der Vorinstanzen (Baurekursgericht, Steuerrekursgericht, Bezirksräte, kantonale Direktionen etc.) stellt das Verwaltungsgericht nicht aus.

    Das Verwaltungsgericht kann dagegen formlos und kostenlos bestätigen, dass bis zum Datum der Ausstellung der Bestätigung kein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.

    Bei Entscheiden von Vergabebehörden (Submissionsrecht) ist der Anfrage ans Verwaltungsgericht eine Liste mit sämtlichen Anfechtungsberechtigten beizulegen.


Regelung betreffend Mehrwertsteuerzuschlag zur Parteientschädigung
    Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts hat am 5. September 2006 beschlossen, das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 ab sofort sinngemäss anzuwenden.

  • Kreisschreiben    

    Das bedeutet, dass die Partei, welche zur Parteientschädigung zusätzliche Kosten durch die Mehrwertsteuer ersetzt haben möchte, dies zu beantragen und im Bestreitungsfall nachzuweisen hat.

Regelung betreffend Kosten für Kopien und Anonymisierungen
    Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erhoben (§ 7 Abs. 1 GebV VGr).

    Für Kopien ausserhalb von hängigen Verfahren und für die Anonymisierung von Akten gilt gemäss § 7 Abs. 2 GebV VGr die Gebührenregelung gemäss Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV):

    1. Kosten für Kopien

    Ausserhalb von hängigen Verfahren wird für Kopien aus Entscheiden und aus Akten eine Gebühr von Fr. .-50 für jede Seite erhoben ("Anhang: Gebührentarif für den Informationszugang [§ 35 IDV]").

    2. Kosten für Anonymisierungen

    Für den Arbeitsaufwand werden Fr. 100.- pro Stunde in Rechnung gestellt ("Anhang: Gebührentarif für den Informationszugang [§ 35]"). Die Gesuchstellenden werden über die zu erwartende Höhe der Gebühr informiert, wenn die voraussichtlichen Kosten Fr. 100.- übersteigen (vgl. § 36 Abs. 1 IDV). Das Gesuch gilt als zurückgezogen, wenn es nicht innert 10 Tagen bestätigt wird (§ 36 Abs. 2 Satz 1 IDV).

    3. Gebühren unter Fr. 50.- werden nicht erhoben (§ 35 Abs. 3 IDV).

Elektronischer Rechtsverkehr


Seit dem 1. Januar 2011 können die Parteien gemäss Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) und Art. 110 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Eingaben in elektronischer Form einreichen.

Im Unterschied zum verwaltungsrechtlichen Verfahren im Kanton Zürich ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren des Bundes der elektronische Rechtsverkehr grundsätzlich ebenfalls zulässig. Auf kantonaler Stufe wurde bisher aber noch keine entsprechende Grundlage erarbeitet.

Bis zum Vorliegen einer solchen gesetzlichen Grundlage, welche das Verwaltungsgericht zur Entgegennahme von elektronischen Eingaben verpflichtet, ist der elektronische Rechtsverkehr in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht, Baurekursgericht, Steuerrekursgericht und Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten nicht zulässig.


Öffentliche Verhandlungen
    --- Keine ---


Pressemitteilungen

Offene Stellen

    Das Verwaltungsgericht ist oberste kantonale Gerichtsinstanz im Bereich des Verwaltungsrechts. Es hat sowohl kantonales Recht als auch grosse Teile des Bundesverwaltungsrechts anzuwenden. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zuständig für Streitigkeiten betreffend Raumplanungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, Enteignungsrecht, Steuerrecht, Kausalabgaberecht, Personalrecht, Fürsorgewesen, Gesundheitswesen, Submissionswesen, Ausländerrecht, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, Straf- und Massnahmenvollzug, Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, Polizeirecht.

    Nach Art. 75 der Kantonsverfassung wählt der Kantonsrat unter anderem auch die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts, wobei diesem für die Hälfte der Ersatzmitglieder ein Vorschlagsrecht zusteht (§ 33 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes). Gemäss § 75 Abs. 5 des Geschäftsreglements des Kantonsrats schreibt das zuständige Gericht die Stelle öffentlich aus und prüft die Justizkommission die vom Gericht genannten Kandidaten.

    Infolge Wahl eines bisherigen Ersatzmitglieds zum ordentlichen Mitglied des Verwaltungsgerichts suchen wir auf 1. Juni 2012 eine Kandidatin oder einen Kandidaten, welche/n das Gericht dem Kantonsrat als

    Ersatzmitglied für das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

    für den Rest der laufenden Amtsperiode 2007 bis 2013 vorschlagen wird.

    Anforderungen:

    • Vertiefte Kenntnisse im Verwaltungsverfahrensrecht und durch Praxis oder wissenschaftliche Tätigkeit erworbene Spezialkenntnisse in mindestens einem Gebiet des besonderen Verwaltungsrechts

    • Mehrjährige Tätigkeit
      - in einer Verwaltung und/oder
      - an einem Verwaltungsgericht und/oder
      - an einer Vorinstanz des Verwaltungsgerichts und/oder
      - Anwaltstätigkeit mit Schwerpunkt Öffentliches Recht

    • Lehrtätigkeit im Öffentlichen Recht und/oder Publikationen in einem der Rechtsgebiete

    • Bereitschaft zur Verfassung von jährlich mindestens zehn Urteilsanträgen und zur Mitwirkung bei andern Geschäften.

    • Stimmberechtigung im Kanton Zürich (Art. 40 Abs. 1 der Kantonsverfassung)

    • Einwandfreier Leumund


    Den Ersatzmitgliedern steht am Verwaltungsgericht kein Arbeitsplatz zur Verfügung, hingegen der Zugriff auf die Bibliothek und die Entscheiddatenbank.

    Die Entschädigung für das Erstellen der Urteilsanträge und die Sitzungsteilnahme erfolgt nach Aufwand (vgl. Beschluss des Kantonsrats über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 1997, LS 175.22).

    Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen, einer Wohnsitzbestätigung und einem Strafregisterauszug bis 24. Februar 2012 zu senden an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, Prof. Dr. Martin Zweifel, Postfach, 8090 Zürich. Der Generalsekretär, Dr. Claude Wetzel, steht für weitere Auskünfte gern zur Verfügung (Tel. 044 298 78 00; E-Mail: c.wetzel@vgrzh.ch).







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Letzte Änderung: 02.02.2012